§ 77 77. Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe des Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Kassareste oder anderer Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.