vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 76 EO (Fucik)

Fucik33. LfgDezember 2021

§ 76 76. Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind auch die Auslagen von Amts wegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Exekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

[Überschrift eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86, sonst Stammfassung]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte