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zu § 74 BVergG 2018 (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgAugust 2020

M. Öhler/J. Schramm

 

Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen:

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