M. Öhler/D. Malin
Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber
