Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Befangenheits- und Ausschließungsgründe
Über die besonderen Ablehnungsgründe der §§ 66 und 67 (Ernennungserfordernisse) hinaus sind im kartellgerichtlichen Verfahren die allgemeinen Befangenheits- und Ausschließungsgründe der §§ 19 ff JN zu beachten (1 Ob 199/12i; 1 Nc 67/04z; RIS-Justiz RS0123013). AusSeite 651