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zu § 72 KartG

3. AuflJuni 2017

Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Befangenheits- und Ausschließungsgründe

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Über die besonderen Ablehnungsgründe der §§ 66 und 67 (Ernennungserfordernisse) hinaus sind im kartellgerichtlichen Verfahren die allgemeinen Befangenheits- und Ausschließungsgründe der §§ 19 ff JN zu beachten (1 Ob 199/12i; 1 Nc 67/04z; RIS-Justiz RS0123013). Aus

Seite 651

§ 39 kann kein eigener Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund für in kartellgerichtlichen Verfahren tätig werdende Richter abgeleitet werden, es gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN (5 Ob 154/07v).

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