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zu § 71 KartG

3. AuflJuni 2017

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:

jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,jeden Wohnungswechsel,

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