Entscheidung über den Revisionsrekurs
(1) Der Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist der Oberste Gerichtshof an das Begehren jedoch nicht gebunden; er kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.