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zu § 6a GmbHG (Winkler/Winkler)

Winkler/Winkler2. AuflMärz 2024

(1) Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gemäß Abs. 2 bis 4 niedriger sind.

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