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zu § 6 GmbHG (Winkler/Winkler)

Winkler/Winkler2. AuflMärz 2024

(1) 1Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. 2Das Stammkapital muß mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.

(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.

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