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zu § 6 ReO (Fruhstorfer)

Fruhstorfer2. AuflOktober 2022

Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens

 

(1) Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus.

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