Anwendung der Insolvenzordnung
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.
Anwendung der Insolvenzordnung
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.