§ 6. (1) Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit er schriftlich geschlossen wird, lesbar sein. Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß § 3 Z 1 FAGG ist dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.