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Unternehmensgesetzbuch: Großkommentar, Zib/Dellinger
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zu § 6 FBG (Zib)
Zib
1. Aufl
Juni 2010
(1)
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
das Datum des Genossenschaftsvertrags;
die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
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§ 6 FBG