§ 65 Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21 Abs 3 zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
Schutzfrist
§ 65 Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21 Abs 3 zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
Schutzfrist