§ 64 Bei Berechnung der Schutzfristen (§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
Berechnung der Schutzfrist
§ 64 Bei Berechnung der Schutzfristen (§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
Berechnung der Schutzfrist