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zu § 590 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Ausgeschlossenheit des Verfassers

 

Der Verfasser einer nicht vom letztwillig Verfügenden handschriftlich geschriebenen Erklärung kann zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Verfügende nicht lesen kann, vom Vorlesen des letzten Willens ausgeschlossen.

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