Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
ErläutRV:
Der Inhalt des bisherigen § 589 wird in § 582 Abs. 1 des Entwurfs geregelt.
Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.
ErläutRV:
Der Inhalt des bisherigen § 589 wird in § 582 Abs. 1 des Entwurfs geregelt.