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zu § 589 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.

ErläutRV:

Der Inhalt des bisherigen § 589 wird in § 582 Abs. 1 des Entwurfs geregelt.

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