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zu § 521 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.

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