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zu § 520 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Erhebung des Rekurses

 

(1) Der Rekurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Rekurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

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