§ 48 (1) 48. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis abzugeben, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.