Deixler-Hübner33. LfgDezember 2021
Vierter TitelErfolglose Exekution
§ 47 (1) 47. Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn