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zu § 489 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Recht der Dachtraufe.

 

Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frei oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muss er solche Vorkehrungen treffen, dass dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Ebenso muss er häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten.

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