Recht der Ableitung des Regenwassers.
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazugehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.
Recht der Ableitung des Regenwassers.
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazugehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.