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zu § 47 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner33. LfgDezember 2021

Vierter Titel
Erfolglose Exekution

 

§ 47 (1) 47. Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn

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