vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 46 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner33. LfgDezember 2021

§ 46 46. Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.

[IdF EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte