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zu § 466 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

[Stammfassung]

Seite 1716

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