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zu § 465 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Prozessgericht erster Instanz erhoben.

[Absatzbezeichnung (1), Abs 2, 3, 4 aufgehoben durch BudBG 2011]

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