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zu § 463 StPO (Oberlaber)

Oberlaber1. AuflNovember 2020

2. Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

 

Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

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