Die Berufung kann ergriffen werden:
wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;Die Berufung kann ergriffen werden:
wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;