Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Den drei durch Pflichtmitgliedschaft gekennzeichneten sozialpartnerschaftlichen Kammern hat der Gesetzgeber erheblichen Einfluss auf
<i>Gugerbauer</i>, KartG und WettbG<sup>Aufl. 3</sup> (2017), Seite 578 Seite 578
kartellgerichtliche Verfahren eingeräumt. Von der in § 45 vorgesehenen Möglichkeit, dass Kammern in kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abgeben, wird zwar praktisch kaum Gebrauch gemacht, aber die Kammern können in kartellgerichtlichen Verfahren auch als Antragsteller einschreiten (§ 36 Abs 4 Z 3) und für die fachkundigen Laienrichter der kartellgerichtlichen Senate gibt es Personalvorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (eingeschränkt auch von Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), aus diesen Vorschlägen nominiert der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsminister Laienrichter, die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten. Gem § 16 Abs 3 WettbG wird je ein Mitglied der Wettbewerbskommission (die im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Wirtschafsministers Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen erstattet und Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen abgibt) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt.