Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
Fristen definieren bis wann am Verfahren Beteiligte, als vor allem eine Verfahrenspartei, aber etwa auch ein Sachverständiger, spätestens bestimmte Handlungen vorzunehmen haben. Es gibt durch das Gesetz bestimmte oder vom Vorsitzenden festzusetzende Fristen. Soweit das KartG keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen von § 23Seite 577