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zu § 446 ABGB (Wagner)

Wagner3. AuflMärz 2018

Form und Vorsichten der Einverleibungen.

 

Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besondern Anordnungen enthalten.

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