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zu § 42 EIRAG (Prunbauer-Glaser)

Prunbauer-Glaser1. AuflOktober 2022

(1) International tätige Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Heimatstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, mit einem Hinweis auf den Zulassungsort zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.

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