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zu § 43 EIRAG (Prunbauer-Glaser)

Prunbauer-Glaser1. AuflOktober 2022

Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „international tätiger Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

idF BGBl I 2007/111

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