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zu § 40 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

 

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.

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