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zu § 41 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen

 

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.

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