§ 379 (1) Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§ 370 ff.).
(2) Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden: