§ 378a In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
[Eingefügt mit AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112]
§ 378a In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
[Eingefügt mit AußStr-BegleitG, BGBl I 2003/112]