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zu § 378 EO (Sailer)

Sailer36. LfgOktober 2022

Zweiter Abschnitt
Einstweilige Verfügungen

 

§ 378 (1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.

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