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zu § 373l GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Verbindungsstelle

 

1Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k2 zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, sind anzuwenden3. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.

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