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zu § 373k GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Europäischer Berufsausweis 1

 

(1) 2Der Landeshauptmann hat auf Antrag die Verfahren betreffend die Anerkennung gemäß § 373c sowie die Gleichhaltung gemäß § 373d im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3 hat auf Antrag die Verfahren betreffend die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemäß § 373a Abs. 4 und 5 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

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