§ 361 Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von Amts wegen aus der Haft zu entlassen.
[IdF UWG-Nov 1980, BGBl 1980/120; Überschrift idF Art 1 Z 314 GREx, BGBl I 2021/86]