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zu § 343 EO (Neumayr/Sommer)

Neumayr/Sommer1. AuflAugust 2023

Befugnisse des Zwangsverwalters

 

(1) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.

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