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zu § 342 EO (Neumayr/Sommer)

Neumayr/Sommer1. AuflAugust 2023

Bekanntmachung des Zwangsverwalters

 

(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.

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