Neumayr/Sommer1. AuflAugust 2023
Bekanntmachung des Zwangsverwalters
(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.