§ 333 (1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.
(2) Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.