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zu § 332 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

§ 332 (1) Durch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden

Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,

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