Stimmrecht
(1) Betroffene Gläubiger haben das Recht, über die Annahme des Restrukturierungsplans abzustimmen. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Betrag der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen zuzüglich der bis zum Tag der Vorlage des Restrukturierungsplans angelaufenen Zinsen.