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zu § 31 ReO (Klimscha)

Klimscha2. AuflOktober 2022

Abstimmung über den Restrukturierungsplan

 

(1) Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. § 145 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung

Seite 2741

gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.

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