Abstimmung über den Restrukturierungsplan
(1) Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. § 145 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung Seite 2741gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.