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zu § 310 EO (Leb)

Leb1. AuflAugust 2023

Streitverkündung

 

(1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.

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